28. März 2012

Anwaltsmethoden nicht von der Rechtsordnung gedeckt

Das Landesarbeitsgericht Berlin hat am 13.11. 2007 unter dem Aktenzeichen 84 C 14613/07 Rechtsanwalt Naujoks in seine Schranken verwiesen: Die Methoden des Anwalts könnten “nicht die Billigung der Rechtsordnung finden“.

Hintergrund der Entscheidung war der Versuch von Naujoks und des ihn beauftragenden Pharmaunternehmens, mit zahlreichen, substanziell nicht begründbaren Kündigungen eine unliebsame Mitarbeiterin loszuwerden. Wörtlich heißt es im Urteil, das Gericht sei zu der Überzeugung gelangt, “der Beklagten seien sehr viele Mittel Recht, um sich ohne das Bestehen realer Kündigungsgründe von der Klägerin zu trennen. Dergleichen kann nicht die Billigung der Rechtsordnung finden.”