4. Januar 2016

Bundesarbeitsgericht veröffentlicht Urteil für Betriebsratsvorsitzenden von H&M

Work-watch hat immer wieder über den Kampf des Betriebsratsvorsitzenden Damiano Quinto in der Trierer Filiale der Modekette H&M berichtet.

Im Mai hatte das Bundesarbeitsgericht den Streit um seine Kündigung endgültig positiv im Sinne des Betriebsratsvorsitzenden entschieden.

Kurz vor Weihnachten wurde das Urteil veröffentlicht.

Die Gewerkschaft verdi schreibt dazu:

“in der Auseinandersetzung um die Kündigung eines langjährigen Betriebsratsvorsitzenden des Textilunternehmens Hennes & Mauritz (H&M) (2 ABR 38/14). Das BAG hatte am 13. Mai die Forderung von H&M nach außerordentlicher Kündigung des Betriebsratsmitglieds zurück gewiesen und nun die ausführliche Begründung veröffentlicht. Vorausgegangen war seit 2012 ein Streit um die Frage, ob das Betriebsratsmitglied bei betrieblichen Konflikten als Einigungsstellenbeisitzer für andere H&M-Filialen hätte tätig werden dürfen. H&M hatte vorgebracht, diese Arbeit verletzte die Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber und sei zudem eine nicht genehmigte Nebentätigkeit. Das BAG stellte fest, dass die Tätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer in anderen
Betrieben des Arbeitgebers keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung liefere. Durch die Beisitzertätigkeit an sich würden keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.

„Die Urteilsbegründung des BAG stärkt die Rechte der Beschäftigten und ihrer betrieblichen Interessenvertretung. Das Gericht hat klargestellt, dass Betriebsratsmitglieder grundsätzlich als Einigungsstellenbeisitzer in anderen Filialen des gleichen Arbeitgebers
benannt werden können. Damit können Betriebsratsgremien von der Erfahrung anderer Betriebsräte profitieren und frei entscheiden, wen sie benennen“, sagte Ulrich Dalibor, ver.di-Bundesfachgruppenleiter Einzelhandel.

Außerdem, so Dalibor, habe das Gericht die Rechte der Beschäftigten auch in der Frage nach Aufnahme einer Nebentätigkeit gestärkt. Das in Teilzeit beschäftigte Betriebsratsmitglied hatte die geplante Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer dem Arbeitgeber vorab mitgeteilt und um Erlaubnis dafür gebeten. Der Arbeitgeber verweigerte die Erlaubnis. Das Gericht stellte fest,
dass der Beschäftigte eine Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer wahrnehmen konnte, ohne vorab eine gerichtliche Klärung abzuwarten. Beschäftigte, die mit der Ausübung einer rechtmäßigen Nebentätigkeit nicht bis zu einer gerichtlichen Entscheidung abwarteten, nähmen ihre Grundrechte auf freie Berufswahl und freie Entfaltung der Persönlichkeit wahr und handelten dem Arbeitgeber gegenüber nicht pflichtwidrig.

„Damit können Unternehmen rechtmäßige Nebentätigkeiten nicht einfach willkürlich untersagen oder eine Kündigung damit begründen, dass der Beschäftigte sich nicht an das Verbot gehalten hat“, sagte Dalibor. Er verwies darauf, dass H&M durch die Kündigung einen für das Unternehmen unbequemen, engagierten Betriebsrat loswerden wollte. „H&M sollte endlich die
Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten respektieren und konstruktiv mit den Betriebsräten zusammen arbeiten“, sagte Dalibor.
Eine Einigungsstelle, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz, ist eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle, die in Konfliktfällen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber angerufen werden und Entscheidungen fällen kann.”