14. Oktober 2013

Die “Spiel-Kiste” (GmbH & Co KG) treibt ein böses Spiel

240 Beschäftigte halten das immerhin aus, seit vielen Jahren schon: die Art von Arbeit, die ihnen vom Eigentümer der “Spiel-Kiste” zugemutet wird. Die Spielsalonkette im Rheinland mit Hauptsitz in Bergisch-Gladbach zahlt schlecht – 6,50 € Eingangslohn – und haut gerne weg, wer als Angestellte aufmuckt und nicht jederzeit verfügbar ist. Verfügbar – das kann schon mal heißen, 240 oder auch 260 Monatsstunden in der Filiale stehen, die Kunden bedienen, die Automaten warten und gute Miene zum bösen Spiel machen.

 

Eigentümer und Geschäftsführer Marcus Seuffert weiß um die Kritik “seiner” Beschäftigten. Immerhin musste er zähneknirschend Ende 2012 die Wahl eines Betriebsrates zulassen. Zum ersten Mal in der Geschichte. Aber er scheint entschlossen, diese Kritik entweder an sich abprallen zu lassen oder auszusitzen. Einen Brief von work-watch, mit dem wir um Antworten zu 8 Fragen baten, fertigte er jedenfalls schriftlich mit dem Satz ab: “Aus unserer Sicht gibt es keinerlei Veranlassung zu Beanstandungen unserer Unternehmensführung”.

 

Und das hatte work-watch geschrieben:

Sehr geehrter Herr Seuffert!

Wir wenden uns mit diesem Schreiben an Sie, weil wir darüber Informationen erhalten haben, dass in Ihrem Unternehmen problematische Beschäftigungsverhältnisse existieren könnten.

Bevor wir uns gegebenenfalls an zuständige staatliche Aufsichts- oder Ermittlungsbehörden wenden oder möglicherweise die Öffentlichkeit informieren, möchten wir Sie bitten, auf die folgenden Fragen zu antworten. Wir schließen nicht aus, dass Sie unsere Fragen hinreichend aufklären können, sodass weitere Schritte unserseits nicht mehr notwendig sind.

1.) Trifft es zu, dass in Filialen Ihres Unternehmens ohne vorherige Ankündigung gegenüber dem Personal und ohne Information der Gäste Videoüberwachungen vorgenommen werden? Eine solche Praxis widerspräche nach unserer Ansicht den gesetzlichen Datenschutzvorgaben.

2.) Trifft es zu, dass die Grundvergütung für Beschäftigte in Ihrem Unternehmen bei 6,50 € und damit erheblich unter vergleichbaren tariflichen Mindestlöhnen liegt? Inwieweit die von Ihnen gezahlten Lohnhöhe den Tatbestand der Sittenwidrigkeit erfüllt, wäre zu prüfen.

3.) Unserer Kenntnis nach erhalten die von Ihnen vollbeschäftigten Arbeitnehmer in der Regel Arbeitsverträge über “ca. 160 Monatsstunden”. Trifft es zu, dass bei Unterschreitung dieser Arbeitszeit aus betrieblichen Gründen den betroffenen Arbeitnehmer entsprechende Lohnkürzungen zugemutet werden? Wenn ja, würden wir darin eine Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten sehen.

4.) Trifft es zu, dass Beschäftigte in Ihrem Unternehmen z.T. ohne Pause 10 Stunden durcharbeiten müssen und keine Möglichkeit besteht, ungestört etwas zu essen? Damit wären die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes deutlich verletzt.

5.) Trifft es zu, dass Sie einzelne Beschäftigte mehr als 8 Tage, z.T. sogar mehr als 10 Tage ohne freien Tag in Ihren Filialen einsetzen und dass bei Schichtwechsel häufig die Mindestruhezeit von 11 Stunden unterschritten wird? Auch darin würden wir einen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz sehen.

6.) In Ihrem Unternehmen existiert ein Betriebsrat. Trifft es zu, dass die Schichtpläne für die Beschäftigten dennoch ohne Beratung mit bzw. Zustimmung durch den Betriebsrat einseitig durch den Beauftragten der Geschäftsführung festgelegt werden (was gegen die Mitbestimmungsverpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen würde)?

7.) Trifft es zu, dass die Personalleitung Ihres Unternehmens erkrankte Beschäftigte zuhause aufsucht und erkrankte Arbeitnehmer zu Einzelheiten ihrer Erkrankung befragt und von ihnen sogar schriftliche Angaben über ihre Erkrankung einfordert? Das wäre, wie Sie sicherlich wissen, ein krasser Verstoß gegen die einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

8.) Die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen können unseres Wissens prinzipiell an allen sieben Tagen der Woche eingesetzt werden. Dennoch erhalten Sie nur einen Jahresurlaub von 22 Tagen. Trifft das zu, würden Sie damit die Mindestbestimmungen im Bundesurlaubsgesetz verletzen.

Wir würden uns freuen, wenn Sie unsere Fragen innerhalb der nächsten 14 Tage beantworten könnten.

Mit freundlichen Grüßen…

 

Nun nehmen also die Dinge einen anderen Verlauf, als erhofft. Wir werden uns mit den genannten und nicht beantworteten Vorwürfen an die Ermittlungsbehörden wenden.