20. September 2016

Die Bossing-Methoden der WISAG (1. Teil)

Die lange Liste der nachweislich falschen Kündigungsvorwürfe gegen den aktiven Gewerkschafter Karl S.

Gleich zwei fristlose Kündigungen hat der drittgrößte hiesige Dienstleistungskonzern WISAG (46.000 Beschäftigte) gegen Karl S. ausgesprochen. Der engagierte Gewerkschafter ist stellv. Betriebsratsmitglied bei der WISAG Sicherheit & Service Nordwest GmbH, Niederlassung Düsseldorf, dort Vertrauensleutevorsitzender. Er war Sprecher des Wirtschaftsausschuss des Gesamtbetriebsrats. Er ist stellv. Mitglied der Landestarifkommission WaSi NRW. Die Gewerkschaft Verdi berichtete auf ihrer branchenspezifischen Internetseite www.wasi-nrw.de mehrfach über die Kündigung ihres Funktionsträgers und protestierte gegen sie, zuletzt unter dem Titel:

WISAG: Es wird grotesk

Auch Work Watch hat über den Fall berichtet:

WISAG feuert aktiven Gewerkschafter

Karl S. hat seine erste Kündigungsschutzklage im Februar 2016 gewonnen. WISAG hat Berufung beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegt. Verhandlungstermin ist am:

Freitag, 11. November 2016
13:30 Uhr, Saal 103
Ludwig-Erhard-Allee 21

Der Kollege braucht unsere Solidarität. Kommt also zur Gerichtsverhandlung und unterstützt Karl S.

Wir dokumentieren hier den ersten Teil der langen Liste der nachweislich falschen Kündigungsvorwürfe, die WISAG gegen den Kollegen erhoben hat (Az: 12 Ca 5635/15, Az: 14 Ca 1136/16):

• Karl S. habe für zwei Betriebsratssitzungen zuviel Reisekosten abgerechnet. Am 14. und am 19. August 2015. Je 8 km zuviel. Die Entfernung zwischen seinem Wohnsitz und dem Betriebssitz der WISAG betrage “einfach ca. 25,0 km”. Hin und zurück “50 km und nicht wie” von Karl S. “angegeben 58 km.” Das sei “Abrechnungsbetrug”. (Klageerwiderung 1. Kündigung, S. 2) Nachweislich allerdings des Google Maps Auszugs, den WISAG dem Arbeitsgericht als Beweis vorgelegt hat, beträgt die kürzeste Fahrtstrecke zwischen Wohnsitz und Betriebssitz 27,9 km. Hin und zurueck 55,8 km. (ebd. Anlage B4) Damit weichen die Angaben von Karl S. nur 1,1 bzw. 2,2 km ab, während die Angaben von WISAG 2,9 bzw. 5,8 km von ihrem eigenen Beweisstück, ihrem eigenen Google Maps Auszug abweichen. Von Reisekostenabrechnungsbetrug kann also gar keine Rede sein. Das musste WISAG im ersten Kündigungsschutzverfahren auch eingestehen:

“Die Differenzen in den Entfernungen sind unerheblich”, hieß es in ihrem letzten erstinstanzlichen Schriftsatz, “insbesondere angesichts der ‘ca.’-Angaben.” Freilich folgte der nächste Vorwurf auf dem Fuß: “Maßgeblich” sei “die Einreichung einer Reisekostenabrechnung ohne entsprechenden Aufwand”.

• Karl S. habe für den 19. August 2015 KFZ-Reisekosten zu einer Wirtschaftsausschußsitzung des Gesamtbetriebsrats der WISAG SiS Nordwest in Langenfeld eingereicht. Ihm sei aber gar kein KFZ-Reisekostenaufwand entstanden, da er sich von dem Kollegen J. in dessen Fahrzeug habe mitnehmen lassen. Der sei “zu einem Schlichtungsgespräch zum Betriebsrat” der Niederlassung Düsseldorf “eingeladen” gewesen, ebenfalls in Langenfeld (Klageerwiderung 1. Kündigung, S. 4). Das sei “Abrechnungsbetrug” (S. 1). Am 19.08.2015 hat allerdings nachweislich gar kein Schlichtungsgespräch beim Betriebsrat stattgefunden. Weder hatte der Kollege J. dazu eine Einladung erhalten noch Karl S. Obwohl der WISAG aus ihrer Dienstplanung, aus den Wachbucheinträgen des Kollegen J. bekannt war, daß dieser am 18.08.15, am 19.08.15 im Nachtdienst auf dem Sommerfestgelände des Unternehmens in Duisburg eingesetzt war, obwohl sie ihn gar nicht für eine Schlichtungssitzung ausgeplant hatte, erhob sie dennoch und wider besseren Wissens den Kündigungsvorwurf, Karl S. sei “am 19.08.15 von Herrn J. mit dessen Fahrzeug … mitgenommen worden”. (S. 3)

• Karl S. habe auch für den 14. August 2015 KFZ-Reisekosten abgerechnet. Zu einem Schlichtungsgespräch des Betriebsrats. Um 12:00 in Langenfeld. Er habe aber auch hier vom Kollegen J. in dessen PKW sich mitnehmen lassen. Der habe, aus Duisburg kommend, Karl S. von dessen Wohnadresse im Düsseldorfer Norden abgeholt. Auch das sei Reisekostenabrechnungsbetrug. Karl S. hatte allerdings nachweislich an diesem Tag bereits um 09:30 Uhr im Stadtzentrum einen Termin beim Arbeitsgericht in Sachen Eingruppierung in die richtige Lohngruppe. Im Protokoll des Gerichtstermins ist festgehalten, daß Karl S. persönlich erschien. Der Mann war also erwiesenermaßen nicht mehr an seinem Wohnsitz, als er – laut Kündigungsvorwurf der WISAG – vom Kollegen J. abgeholt worden sein soll. Obwohl die WISAG in der Kündigungsbegründung für den Betriebsrat selber nur von einem “möglichen Szenario J. holt S. ab” sprach, hat sie dennoch diesen Kündigungsvorwurf erhoben. Mit der Reisekostenabrechnung vom 14.08.15 habe Karl S. WISAG “getäuscht …, um sich ungerechtfertigt zu bereichern”. (Klageerwiderung 1. Kündigung, S. 2) Nachdem dieser Vorwurf im ersten Kündigungsschutzverfahren nachweislich widerlegt worden war, musste WISAG eingestehen, Karl S. habe – “insoweit zutreffend” – vorgetragen, “er sei am 14.08.2015 nicht von der Privatadresse … aus angereist”. (Klageerwiderung 2. Kündigung, Anlage B5)

• Freilich behauptete WISAG gleich im nächsten Schriftsatz des ersten Kündigungsschutzverfahrens, Karl S. habe sich eben vom Arbeitsgericht aus vom Kollegen J. mitnehmen lassen, denn ihre Zeugen hätten gesehen, wie Karl S. am Betriebssitz der WISAG in Langenfeld aus dessen Auto ausgestiegen sei. Der Kollege J. sagt allerdings aus, er habe Karl S. lediglich die letzten 200 Meter zum Betriebssitz der WISAG in Langenfeld mitgenommen, als dieser aus dem Bus ausstieg und er zufällig vorbeifuhr. Die Aussage liegt dem Landesarbeitsgericht schriftlich vor. Was die Zeugen anbelangt, die WISAG zum Vorgang des Einbiegens in die Straße vor ihrem Betriebssitz und zum Vorgang des Ankommens vor diesem anbot, so konnte Karl S., vertreten durch seinen DGB-Rechtsschutzsekretär, in der schriftlichen Berufungserwiderung detailliert, akribisch und exakt nachweisen, daß ihre Aussagen ungenau, fehlerbehaftet, teilweise falsch sind, teilweise sich widersprechen, sich ausschließen, somit nicht beweiskräftig sind.

• Ohne jeden Nachweis gab WISAG die Entfernung zwischen der Bushaltestelle, von der aus der Kollege J. den Kollegen Karl S. zufällig mitgenommen hat, und dem Betriebssitz der WISAG in Langenfeld mit 8 km an. Und erhob “höchstvorsorglich” einen Reisekostenabrechnungsbetrugsvorwurf von 16 km (8 km von der Bushalte zum Betriebssitz, 8 km zurück). Nachweislich Google Maps beträgt die Entfernung allerdings lediglich 190 Meter. Wieder war es nichts mit dem Reisekostenabrechnungsbetrug. Für die behauptete Rückfahrt vom Betriebssitz zur Bushaltestelle gab WISAG weder ein Indiz noch einen Zeugen noch einen Beweis an. Der Vorwurf basierte einzig und allein auf nichts, auf gar nichts.

Die also hier aufgezählten Kündigungsvorwürfe haben sich nachweislich als falsch herausgestellt. Das hat aber WISAG nicht davon abgehalten im zweiten Kündigungsschutzverfahren neue, gleichermaßen von vornherein falsche Kündigungsvorwürfe zu erheben.

Fortsetzung folgt …