Die Rechte von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und die Mitbestimmung zurückzudrängen: das ist gerade in den Zeiten globaler Konkurrenz ein Anliegen vieler Arbeitgeber und ihrer Lobbyisten. Alles, was das hemmungslose Schalten und Walten einer Unternehmensleitung hindert, soll aus dem Wege geräumt werden. Alles, was das Prinzip “Heuern und Feuern” hindert, soll beiseite geschafft werden. Besonders aktive Gewerkschafterinnen und Gewerkschafter und Betriebsräte, die unbestechlich die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen vertreten, stehen auf der Abschussliste. Solange sie noch gesetzlichen Schutz genießen, werden unterhalb oder neben den gesetzlichen Schutzrechten Fakten geschaffen.
Aktive Betriebsräte, die sich gegen rabiates Heuern und Feuern stemmen und die die Rechte ihrer Kollegen, besonders die Kündigungsschutzrechte verteidigen, sind aber nicht nur den Un-Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern ein Dorn im Auge. Betriebliche Mitbestimmung als Bremse für profitorientierte Unternehmensentscheidungen stört auch seriöse Kreise aus dem Arbeitgeberlager.
“Die Betriebsverfassung ist eben letztlich alt. Es geht um die Beschleunigung von Verfahren. Die Wirtschaft muss schauen, dass sie ihre Arbeitsbedingungen möglichst schnell geändert bekommt.”
So urteilt Volker Rieble; er ist Professor an der Universität München, genauer: am ZAAR, dem Zentrum für Arbeitsbeziehungen und Arbeitsrecht. Das Institut ist privat finanziert: vom Verband der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie, vom Verband der Metallindustrie Baden-Württemberg und vom Bundesarbeitgeberverband Chemie. Die Bayerische Staatsregierung versah das Privatinstitut dennoch mit dem Status einer universitären, wissenschaftlichen Einrichtung. Es gilt als die wichtigste Denkfabrik der Arbeitgeber in Sachen Arbeitsrecht.
Volker Rieble war auch Mitglied einer Kommission, die für die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) und den Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) 2004 einen Vorschlag zur Reduzierung der Mitbestimmungsrechte von Betriebsräten verfasst hat. Es hat immer noch Gültigkeit.
„Gerade bei der betrieblichen Mitbestimmung muss eine Entbürokratisierung und Beschleunigung der Verfahren erfolgen, um eine effiziente Mitwirkung zu gewährleisten, die nicht zu unnötigen Verzögerungen von Betriebsabläufen führt.“
So fordert es die BDA/BDI-Kommission „Mitbestimmung modernisieren“. Arbeitgeber müssten künftig ihre bisher mitbestimmungspflichtigen Entscheidungen allein treffen können, zumindest vorläufig. Der Betriebsrat könne ja dann im Nachhinein die Maßnahmen gerichtlich überprüfen lassen.
Der Wille, die Unternehmen aus den angeblichen „Fesseln“ betrieblicher Mitbestimmung zu befreien und Schutzregelungen für Arbeitnehmer wie die Kündigungsschutzgesetze zu schleifen, treibt Vordenker Volker Rieble zu folgender Anregung:
“Da gibt es Vorschläge, dass man die Kündigung auch dadurch sehr rechtssicher und einfach machen kann, indem man umstellt von einem Bestandskündigungsschutz zu einem Abfindungskündigungsschutz.”
Kündigungsschutz schleifen
Was heißt das auf gut deutsch? Der Kündigungsschutz soll weitgehend abgeschafft werden. Bislang mögliche Klagen gegen sozial ungerechtfertigte oder betrieblich vermeidbare Kündigungen – von einer entsprechenden Stellungnahme eines Betriebsrates unterstützt – sollen entfallen. Stattdessen soll jeder Gekündigte nach dem Vorschlag von Volker Rieble pro Jahr seiner Beschäftigung automatisch ein halbes Monatsgehalt erhalten. Dann, so der Direktor des ZAAR, sei auch die Arbeitslosenversicherung überflüssig, der Gekündigte sei ja durch seine Abfindung abgesichert.
Um es konkret zu machen: Für fünf Jahre Betriebszugehörigkeit würde ein Arbeiter mit 3.000 Euro Monatsbrutto nach Riebles Vorschlag 7.500 Euro bekommen, um seine Arbeitslosigkeit zu „überbrücken“. Wenn er nach drei oder vier Monaten das Geld aufgebraucht und keine neue Arbeit gefunden hat, bliebe ihm nur noch der Gang zum Sozialamt. Und wer, wie viele junge Leute, nach einem auf ein oder zwei Jahre befristeten Job arbeitslos wird, der müsste schon nach einem Monat aus Steuermitteln alimentiert werden. Auf Kosten der Steuerzahler würden die Arbeitgeber ihren Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zukünftig sparen.
… Schritt für Schritt
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, BDA, unterstützt diese Idee. Aber sie will in einem ersten Schritt Einzelarbeitsverträge durchsetzen, in denen der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung auf seine Rechte aus den Kündigungsschutzregelungen verzichtet. Die Zeit für eine globale Lösung sei noch nicht reif. BDA-Abteilungsleiter Roland Wolf:
“Das erforderte so viele Reformschritte auf einen Schlag, dass es sicherlich der einfachere und sinnvollere Weg ist, jetzt erst einmal eine Abfindungsoption zu schaffen, die vertraglich vereinbart wird. Man kann dann, wenn man Erfahrungen mit dieser Abfindungsoption hat, sehen, wie es weitergeht. Es ist ja nicht nur Herr Rieble, der diese Idee auf den Weg gebracht hat. Die Handelskammer in Hamburg hat das unter dem Begriff Hamburger Dreisprung auch schon mal angeregt. Jetzt sollte erstmal ein erster Schritt gegangen werden.”
Aber so weit ist es noch nicht – wohl auch deshalb finden die „Un-Rechtsanwälte“ einen wachsenden Markt: Um den Abbau von Arbeitnehmerrechten auch vor der nächsten Gesetzesänderung schon voranzutreiben. Um Fakten zu schaffen und Pflöcke einzuschlagen. Wenn es sein muss, auch am Gesetz vorbei.
In diese Strategie passen die Angebote von einschlägigen Anwälten, ihren Schulungsteilnehmern beizubringen, wie man das Betriebsverfassungsgesetz umgehen und ohne Betriebsräte auskommen kann. Für größere Unternehmen gehört die Aushöhlung existierender Gesetze bereits zur Unternehmensphilosophie. Zum Beispiel beim Textilkaufhaus Hennes und Mauritz, kurz h&m. Das Unternehmen hat eine „Strategie im Umgang mit dem Betriebsrat – streng vertraulich, nur für den internen Managementgebrauch“ ausgearbeitet. Darin heißt es unter anderem:
„Wir wollen eine Richtungsänderung! Die Auseinandersetzung mit Betriebsräten als Investment begreifen, um mittelfristig einen produktiven Output zu erreichen. Informationshoheit anstreben. Hyperaktive im Zaum halten. Die für uns geeigneten Kandidaten erreichen. Kosten der Betriebsratsarbeit verringern.“
Union Busting – Gewerkschaften abdrängen
In den USA und England ist die Arbeitgeber-Methode perfektioniert worden, Betriebe gewerkschaftsfrei zu machen – und zwar mit betrieblichen und überbetrieblichen Kampagnen, die einschlägige Anwaltskanzleien und/oder Unternehmensberatungen ausarbeiten. Auch hierzulande nehmen solche Versuche zu. Die Gewerkschaft verdi hat z.B. in ihrem “Schwarzbuch Lidl” die damalige gewerkschaftsfeindliche Politik des Einzelhandelskonzerns dokumentiert. Andere Unternehmen beharren ebenfalls auf einem angeblichen “Recht”, ihre Mitarbeiter darüber “aufzuklären”, dass es auch ohne Gewerkschaft geht…
Auch hier gibt erneut das ZAAR die ideologische Rechtfertigung. ZAAR-Direktor Volker Rieble umschreibt den Versuch, Gewerkschaften prinzipiell zurückzudrängen, als “Ordnungspolitik” und erklärte diesen “Ordnungs”ansatz in einem Interview so:
“Ordnungspolitik bedeutet, dass man den Arbeitnehmer wieder als Marktteilnehmer entdeckt.”
Die durch die Arbeiter- und Gewerkschaftsbewegung erzielten kollektiven Schutzrechte sind dem Professor ein Dorn im Auge. Er beklagt die angebliche Unterdrückung des “Individuums” durch solche kollektiven Rechte. Rieble:
“Arbeitsrecht als Schutzrecht setzt notgedrungen immer aufs Kollektiv. Der Arbeitnehmer wird nicht so sehr als Individuum sondern nur als Bestandteil einer Mitgliedschaft gesehen, die von der Gewerkschaft repräsentiert wird. Damit haben Sie aber letzten Endes immer eine Gleichschaltung der Arbeitsbedingungen, die auf individuelle Aspekte wenig Rücksicht nimmt.”
“Individuell” ist dann der von keinerlei störender kollektiver gewerkschaftlicher Interessenpolitik beeinflusste Einzelarbeitsvertrag. Bei der Verhandlung darüber, wenn es sie überhaupt geben sollte, herrscht das gewaltige Machtübergewicht des Arbeitgebers – der einzelne Beschäftigte als “indidueller Marktteilnehmer” ist dem hoffnungslos ausgeliefert.
Am Rande mag interessieren, dass ein Vordenker wie Volker Rieble auch Praktiker ist. Angeheuert von Helmut Naujoks (bzw. dessen Arbeitgeber-Klient) hat er z.B. in einem Berliner Arbeitsgerichtsverfahren die Kündigung eines aktiven Betriebsratsvorsitzenden durch eine eigene Expertise abzusichern versucht. Alle drei sind sie gescheitert, der Arbeitgeber, der Un-Rechtsanwalt und sein Professor. Die Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden wurde für Null und Nichtig erklärt.
Schützt das Gesetz?
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hält die Verfolgung von Bossing und von Rechtsbrüchen durch Arbeitgeber besonders gegen das Betriebsverfassungsgesetz für ausreichend und antwortet auf sehr konkrete Fragen sehr allgemein:
„Das Leitbild des Betriebsverfassungsgesetzes verlangt eine konstruktive innere Haltung von Arbeitgeber und Betriebsrat, die letztlich nicht durch gesetzliche Regelungen erzwungen werden kann. Die gegenwärtige Rechtslage gibt dem Arbeitnehmer ausreichende Möglichkeiten, um sich gegen Mobbinghandlungen des Arbeitgebers zur Wehr zu setzen.“
Dass Unternehmen und einschlägige Rechtsanwälte mit Lug und Trug, mit Nötigung und Erpressung operieren können, ist eigentlich kriminell. Aber eine Strafanzeige einzureichen, ist für einen Betroffenen äußerst schwierig: zum einen ist die Beweisführung schwer, zum anderen ist ein solches Verfahren langwierig und sehr teuer. Bislang ist wohl noch niemand dieses Wagnis eingegangen. Leider bleiben auch die Staatsanwaltschaften, die eigentlich solche Delikte (es handelt sich immerhin um Körperverletzung, Nötigung usw.) von Amts verfolgen müssten, bislang untätig.
Ein Schadensersatzverfahren gegen die rüden Klassenkampfmethoden des Bossing anzustrengen, verspricht in Deutschland leider ebenfalls nur geringe Erfolgsaussichten; vor den Gerichten gelten nicht einmal die Beweiserleichterungen des AGG, des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes. Aber immerhin: erste Fälle von Mobbing – die Antidiskriminierungsstelle des Bundes spricht von mehreren zehntausend liegen bei den Gerichten. Genaue Untersuchungen oder statistisch relevante Schätzungen liegen bislang nicht vor; erste nicht veröffentlichte Studien sprechen von mindestens 10 Prozent der Beschäftigten, die jährlich Opfer von Mobbing werden. Übersicht über Urteile sind zu finden bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Doch die Gerichte urteilen nach den Kriterien des AGG, die begrenzt sind auf Diskriminierung wegen Geschlecht, sexueller Orientierung, Alter, ethnischer Herkunft, Behinderung oder Religion. Gemobbte Betriebsräte sind nicht darunter – denn das AGG verbietet, wie gesagt, nicht die Diskriminierung von Arbeitnehmern wegen ihrer gewerkschaftlichen Aktivitäten.
Die frühere Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin spricht sich für ein eigenständiges Anti-Mobbing-Gesetz aus, um “vorhandene Lücken zu schließen” (in: Werkbuch Mobbing, S. 45). Anti-Mobbingexperten sind der Überzeugung, dass anders als heute jeder Angriff auf die Menschenwürde schadenersatzpflicht werden müsse, gerade auch das Bossing aufgrund von gewerkschaftlicher Betätigung. Die Entschädigung für eine Diskriminierung müsse außerdem abschrecken und nicht mit ein paar Tausend Euro abgegolten sein. Empfindliche Geldstrafen, die deutlich in die Hundderttausende gehen, könnten die Unternehmen, tatsächlich vom Mobbing und Bossing abhalten.
Entscheidend ist aber letzten Endes, dass der Psychokrieg im Betrieb als Skandal öffentlich zur Kenntnis genommen und von der Öffentlichkeit, den Verbrauchern und den gesellschaftlichen Organisationen nicht länger als Mittel in der betrieblichen Auseinandersetzung akzeptiert wird.